Ambulantes Sozialpädagogisches Clearing
§ 27 (2) SGB VIII
Ist Hilfe notwendig, jedoch unklar, welche Form der Unterstützung sinnvoll ist, wird bei entsprechender Auftragslage eine zeitlich begrenzte Klärungsphase durchgeführt.
Das ambulante Clearing kann innerhalb der Familie stattfinden, bei Jugendlichen ab 16 Jahren nach § 34 und bei jungen Erwachsenen nach § 41 SGB VIII auch außerhalb der Familie.
Durch den offenen, wertschätzenden, geschulten und diverskulturellen Blick gestalten wir unsere Hilfsangebote so, dass sie individuell auf die Klient:innen angepasst werden und innerhalb der Lebenswelt der Klient:innen wirken können, sodass das Ziel der Maßnahmen stets die Autonomie der Klient:innen und ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sind.